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Netzsperren-Fall: Init7 gewinnt vor Gericht

Init7 erzielt einen Erfolg gegen angeordnete Netzsperren. Das Unternehmen wehrt sich gegen DNS-Blockaden und stellt deren gesetzliche Grundlage infrage.

Der Winterthurer Internetprovider Init7 hat im Konflikt um angeordnete Netzsperren einen ersten juristischen Erfolg erzielt. Das Unternehmen wehrt sich seit Monaten gegen Verfügungen von Staatsanwaltschaften aus der Westschweiz, die den Zugang zu bestimmten Websites blockieren wollten. Nun erhielt Init7 in einem Verfahren im Kanton Waadt vor Gericht recht.

Der Streit dreht sich um sogenannte DNS-Sperren. Dabei greifen Internetanbieter in die Namensauflösung von Webseiten ein. Wer eine gesperrte Adresse aufruft, erhält keine Verbindung mehr zur dazugehörigen IP-Adresse. Die Website bleibt zwar online, erscheint für Nutzerinnen und Nutzer des betroffenen Providers aber als nicht erreichbar.

«Riesen» gehorchten, Init7 wehrte sich

Auslöser der Auseinandersetzung waren Verfügungen der Staatsanwaltschaften in den Kantonen Waadt und Wallis. Die Behörden verlangten von Schweizer Internetanbietern, mehrere Websites zu blockieren. Dabei ging es einerseits um mutmasslich betrügerische Angebote, andererseits um die Website der Westschweizer Klimaschutzbewegung «Grondements des Terres». Während grosse Anbieter wie Swisscom und Sunrise die Anordnungen umsetzten, entschied sich Init7 für einen anderen Weg. Das Unternehmen verweigerte die DNS-Sperren und zog vor Gericht.

Init7-Geschäftsführer Fredy Künzler stellte die rechtliche Grundlage der Verfügungen öffentlich infrage. Nach seiner Auffassung reichen die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht aus, um Internetanbieter zu solchen Sperren zu verpflichten. Die Tatsache, dass andere Provider die Anordnungen umsetzen, ändere nichts an dieser Frage. Unterstützung erhielt Init7 von Rechtsanwalt Simon Schlauri. Er argumentierte, dass Netzsperren einen erheblichen Eingriff in die Kommunikationsfreiheit darstellen. Für solche Massnahmen brauche es deshalb eine klare gesetzliche Grundlage.

Streit um die Auslegung der Strafprozessordnung

Die Staatsanwaltschaften stützten sich bei ihren Verfügungen auf Artikel 267 der Schweizer Strafprozessordnung. Dieser regelt Beschlagnahmungen im Rahmen von Strafverfahren. Nach Ansicht der Behörden können Websites, die mit mutmasslich strafbaren Handlungen in Zusammenhang stehen, als Tatmittel oder unterstützende Instrumente betrachtet werden. Daraus leiten sie die Möglichkeit ab, den Zugang zu solchen Angeboten sperren zu lassen.

Init7 und sein Rechtsvertreter sehen das anders. Sie argumentieren, dass sich Beschlagnahmen gegen konkrete Daten oder Gegenstände richten. Die technische Vermittlung des Internetzugangs durch Drittanbieter falle nicht darunter. Aus ihrer Sicht enthält die Strafprozessordnung keine allgemeine Kompetenz, um Provider zu Netzsperren zu verpflichten. Zusätzlich verweist Init7 auf technische Einwände. DNS-Sperren lassen sich relativ einfach umgehen, etwa durch alternative DNS-Dienste oder andere Internetzugänge. Das Unternehmen kritisiert zudem, dass die Sperrung ganzer Domains die Netzneutralität beeinträchtigen könne.

Busse führte zur Beschwerde

Weil Init7 die angeordneten Sperren nicht umsetzte, verhängte ein Staatsanwalt eine Busse von 6000 Franken gegen das Unternehmen. Dagegen reichte der Provider Beschwerde ein. Die aktuelle Gerichtsentscheidung aus dem Kanton Waadt markiert nun einen wichtigen Zwischenschritt in diesem Verfahren. In einem weiteren Fall unterlag Init7 vor dem Kantonsgericht Waadt. Dort zieht der Provider den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Firmenchef Künzler geht optimistisch in die nächste Instanz.

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Seit ich herausgefunden habe, wie man bei der ISDN-Card beide Telefonkanäle für eine grössere Bandbreite aktivieren kann, bastle ich an digitalen Netzwerken herum. Seit ich sprechen kann, an analogen. Wahl-Winterthurer mit rotblauem Herzen.


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