Hallo Aquantic
Ich bin derzeit noch in den AbklÀrungen, wie und unter welche Bedingungen der Scooter benutzt werden darf. Das Problem bei diesem Scooter ist das er mehr als 20 Km/h fÀhrt.
1. Strassenverkehrsamt Winterthur:
Habe mit der Technischen Abteilung telefoniert, diese meinten das es kein Problem sei, wenn der Scooter per Firmware auf 20 Km/h gedrosselt wird. Es wĂŒrde nur Probleme geben wenn der Scooter ĂŒber 20 Km/h laufen wĂŒrde, da er dann geprĂŒft werden mĂŒsste. NatĂŒrlich mĂŒssen alle anderen Vorgaben erfĂŒllt werden (Glocken, Bremsen, Licht, RĂŒckstrahler usw..)
2. Antwort von Astra:
Unser Amt fĂŒhrt keine PrĂŒfungen oder Beurteilungen von Fahrzeugen durch. Folglich können wir auch keine abschliessende Stellungnahme zu dem von Ihnen genannten Produkt abgeben. Im Allgemeinen können wir Ihnen wie folgt antworten:
Bei der Zulassung von sogenannten Elektro-Scootern gelangen die Bestimmungen der Verordnung ĂŒber die technischen Anforderungen fĂŒr Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) zur Anwendung. E-Scooter können als Leicht-Motorfahrrad gemĂ€ss Artikel 18 Buchstabe b VTS in Verkehr gesetzt werden, wenn alle massgebenden Vorschriften erfĂŒllt sind und die Verkehrs- und Betriebssicherheit gewĂ€hrleistet ist. Die detaillierten fahrzeugtechnischen Vorschriften fĂŒr Leicht-MotorfahrrĂ€der nach Artikel 18 Buchstabe b VTS sind in den Artikeln 175 bis 178b und 180 VTS enthalten.
Das Merkblatt im Anhang enthĂ€lt eine Ăbersicht ĂŒber die wichtigsten fĂŒr MotorfahrrĂ€der und Leicht-MotorfahrrĂ€der geltenden Vorschriften des Strassenverkehrsrechts und die Links zu den jeweiligen Verordnungstexten.
Namentlich weisen wir auf folgende Bestimmungen hin:
- Die Höchstgeschwindigkeit darf mit rein elektrischem Antrieb 20 km/h nicht ĂŒberschreiten. Mit TretunterstĂŒtzung sind 25 km/h zulĂ€ssig. Es gilt zu beachten, dass eine Limitierung (z. B. per Firmware) dauerhaft und manipulationssicher sein muss (Art. 177 Abs. 2 VTS).
- GemĂ€ss Anhang 1 Ziffer 1.2 der Verordnung ĂŒber die Typengenehmigung (TGV) sind Leicht-MotorfahrrĂ€der zudem grundsĂ€tzlich von der Pflicht zur Typengenehmigung ausgenommen.
- Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe k der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) bestimmt, dass Leicht-MotorfahrrÀder auch keinen Fahrzeugausweis und kein Kontrollschild benötigen.
Leicht-MotorfahrrĂ€der dĂŒrfen wie FahrrĂ€der ohne ZulassungsprĂŒfung auf den Markt gebracht und in Verkehr gesetzt werden (d. h. ohne Typengenehmigung und ohne Immatrikulation beim Strassenverkehrsamt). Sie mĂŒssen aber selbstverstĂ€ndlich trotzdem alle fĂŒr sie geltenden Vorschriften einhalten. Die Verantwortung dafĂŒr, dass diese Fahrzeuge vorschriftskonform ausgeliefert bzw. verwendet werden, liegt beim Hersteller/Importeur oder schlussendlich bei demjenigen, der sie auf öffentlichem Grund benutzt. GemĂ€ss Artikel 1 Absatz 7 VTS finden zusĂ€tzlich die Bestimmungen des Bundesgesetzes ĂŒber die Produktesicherheit Anwendung.
3. Helvetia Verischerung, habe noch keine Antwort.