Die Verfassungsbindung der politischen Parteien.

Georg König, 1993
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Produktinformationen

Die sich verstärkende Tendenz, parteipolitisches Wirken unmittelbar an der Verfassung zu messen, gibt dazu Anlass und lässt es sinnvoll und lohnenswert erscheinen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit die Verfassung generell verbindliche Massstäbe für die Parteien setzen kann und inwieweit diese an die Verfassung gebunden sind.

Eine Bindung an die Verfassung in ihrer Gesamtheit ist im Grundgesetz nur an einer Stelle ausdrücklich normiert, und zwar in Art. 20 III GG: Danach ist die Gesetzgebung an die verfassungsmässige Ordnung und die vollziehende Gewalt sowie die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Für den Bereich der politischen Parteien fehlt es hingegen an einer Art. 20 III GG vergleichbaren Vorschrift, die deren globale Verfassungsbindung entsprechend der staatlichen vorschreibt. Eine die Parteien betreffende Bindung wird zwar möglicherweise durch Art. 21 I 3 GG statuiert. Diese bezieht sich in jedem Fall jedoch nicht auf die Verfassung schlechthin, sondern nur auf die „demokratischen Grundsätze“ und zudem auch nicht auf das Handeln der Parteien im Allgemeinen, sondern lediglich auf deren „innere Ordnung“. Das Fehlen einer ausdrücklichen Bindungsanordnung schliesst indes nicht von vornherein aus, dass auch das Wirken der Parteien in gleicher oder ähnlicher Weise wie staatliches Handeln an der Verfassung zu messen ist.

Gegenstand der Arbeit ist, inwieweit das tatsächlich der Fall ist. Der Autor geht dabei auf zahlreiche praxisrelevante Fragen ein. Berücksichtigung finden insbesondere Quotierungsregelungen, Rotationsbeschlüsse und Koalitionsvereinbarungen politischer Parteien.

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